Tabak und Alkohol
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, zum Beispiel alkoholische Getränke und Tabakwaren, gelten jedoch besondere Vorschriften. Erwirbt eine Privatperson in einem Mitgliedstaat solche Waren und nimmt sie in einen anderen Mitgliedstaat mit, so fällt nur dann im Einreiseland keine Verbrauchsteuer an, wenn die Waren für den persönlichen Bedarf des Reisenden oder seiner Familie bestimmt sind und von ihm selbst befördert werden.
Bei der Feststellung, ob die fraglichen Waren für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, müssen die Mitgliedstaaten alle hierfür relevanten Faktoren berücksichtigen. Im Einzelnen sind dies:
* handelsrechtliche Stellung des Besitzers der Waren und dessen Gründe für den Besitz der Waren;
* Ort, an dem sich die Waren befinden, oder gegebenenfalls verwendete Beförderungsart;
* Unterlagen über die Waren;
* Art der Waren;
* Menge der Waren.
Was die Warenmenge angeht, so können die Mitgliedstaaten hierfür als Anhaltspunkt Richtmengen festlegen, die folgende Mengen nicht unterschreiten dürfen:
a) Tabakwaren
* Zigaretten: 800 Stück
* Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück): 400 Stück
* Zigarren: 200 Stück
* Rauchtabak: 1,0 kg
b) Alkoholische Getränke
* Trinkbranntweine: 10 Liter
* Zwischenerzeugnisse: 20 Liter
* Wein (einschließlich einer Höchstmenge von 60 Litern für Schaumwein): 90 Liter
* Bier: 110 Liter
Quelle:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/travellers/within_eu/index_de.htm