Vielleicht hilft dir das weiter:
Plenarprotokoll 17/36
Deutscher Bundestag
Stenografischer Bericht
36. Sitzung
Berlin, Mittwoch, den 21. April 2010
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Gerd Müller auf die Frage der Abgeordneten Ulrike Höfken (BÜ NDNIS 90/DIE GRÜ NEN ) (Drucksache 17/1388, Frage 70):
Auf welche Art will die Bundesregierung bei den sogenannten Energy Drinks angesichts der Warnungen des Bundesinstituts für Risikobewertung die Gesundheitsgefahren - Herzrhythmusstörungen, Krampfanfälle - verhindern, die von den Getränken ausgehen können, und hält die Bundesregierung bloße Warnhinweise gerade im Hinblick auf die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen für ausreichend?
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat bereits weitergehende Regelungen für die Produktgruppe der sogenannten Energy Drinks vorbereitet. Ein entsprechender Verordnungsentwurf wurde den Bundestagsfraktionen und dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 24. Juni 2009 zugeleitet.
Der Verordnungsentwurf wurde nach Abschluss der Anhörung der beteiligten Kreise und der sich daraus ergebenden Überarbeitung Anfang Februar diesen Jahres bei der Europäischen Kommission notifiziert.
Der Verordnungsentwurf sieht weiterhin zum einen die Festlegung von Höchstmengen für die relevanten Stoffe Koffein, Taurin, Glucuronolacton und Inosit vor. Zum anderen werden über die bestehenden Regelungen hinaus auf Basis der Empfehlungen des BfR zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen festgelegt, nämlich Hinweise, dass der Verzehr größerer Mengen, insbesondere bei ausgiebiger sportlicher Betätigung, sowie ein gleichzeitiger Genuss alkoholischer Getränke vermieden werden sollte. Damit wird die Verbraucherinformation in Bezug auf den Umgang mit diesen Erzeugnissen deutlich verbessert werden.
Zu beachten ist, dass sich etwaige nationale Regelungen im Rahmen der nach dem EU-Recht zulässigen Möglichkeiten bewegen müssen. So existieren für Getränke mit hohen Gehalten an Koffein - also auch Energy Drinks - bereits mit der Richtlinie 2002/67/EG EU-einheitliche Regelungen - umgesetzt in § 8 Abs. 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Demnach ist bei Getränken, die mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, der Hinweis "erhöhter Koffeingehalt" und die Angabe der Menge in Milligramm pro 100 Milliliter anzubringen. Diese Regelung wurde damals speziell mit Blick auf die Bevölkerungsgruppen "Kinder und Schwangere" erlassen.
Zur besseren Verbraucherinformation soll mit dem in Rede stehenden Verordnungsentwurf diese Angabe zukünftig auch für lose abgegebene Lebensmittel vorgeschrieben werden statt wie bisher nur für verpackte Produkte.
Der von Deutschland notifizierte Verordnungsentwurf wird einen neuen Anstoß für eine Diskussion dieser Produktgruppe auch auf EU-Ebene geben. Dies ist zu begrüßen. Zunächst bleibt nunmehr der Ausgang des Notifizierungsverfahrens abzuwarten.