Das Bauspardarlehen kann gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes (BspKG) für folgende wohnwirtschaftliche Maßnahmen eingesetzt werden:
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben, wenn sie im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Gebieten durchgeführt werden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen.
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